Elternunterhalt
Das Gesetz (BGB) hat bereits seit seinem Inkrafttreten (01.01.1900) Regelungen zum Elternunterhalt getroffen. Eine Relevanz haben diese jedoch erst in den letzten Jahren erhalten, weil sich unsere Lebenserwartung deutlich erhöht hat aber auch weil immer mehr Menschen pflegebedürftig werden und die Frage auftaucht, wer das finanziert bzw. finanzieren muss, wenn die Renteneinkünfte dafür nicht (mehr) ausreichen!
Dazu zwei Entscheidungen des B(undes)G(erichts)H(ofs) in Karlsruhe:
Urteil vom 23.10.2002 Az. XII ZR 266/99
Hier ging es die Klage eines Sozialträgers, der die Kosten der Pflege der Eltern des Beklagten übernommen hatte und diese vom Beklagten (Sohn der Pflegebedürftigen) erstattet verlangte.
Urteil vom 07.05.2002 Az. XII ZR 229/00
In diesem Fall wollte ein Kind der pflegebedürftigen Eltern von seinen Geschwistern bzw. deren Ehepartnern Auskunft über deren Einkünfte erreichen.
In der erstgenannten Entscheidung wurde die Klage überwiegend abgewiesen. Was bei der Berechnung eines eventuellen Unterhaltsanspruches berücksichtigt werden darf und was nicht, erläutere ich Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
In der zweiten Entscheidung geht es um die sicherlich wichtige Frage, wer bei mehreren Kindern und damit unterhaltsverpflichteten Personen den Elternunterhalt grundsätzlich zahlen muss und in welcher Höhe. Hier steht im Fokus die Frage, wie bekomme ich Auskunft um zu überprüfen, ob „mein“ Anteil richtig berechnet wurde.
Auch hierzu berate ich Sie gerne und erkläre Ihnen wie notwendige Auskünfte erlangt werden können.